AGB

Allgemeine Geschäftsbedinungen

  1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Leistungen von der Hebamme

Stephanie Senn
Schartenbergstraße 2
76534 Baden-Baden Neuweier

 (nachfolgend „Hebamme“)

Auf Grund der besseren Lesbarkeit sind in den AGB nur die weibliche Form genannt. Sie gelten jedoch für alle Personen.

2.

  1. Krankenkassenleistungen

Bei gesetzlich versicherten Betreuten, rechnet die Hebamme die Leistungen mit der gesetzlichen Krankenkasse nach der aktuellen Vergütungsvereinbarung nach §134a SGB V (https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/ambulante_leistungen/hebammen/alte_dokumente/8_Anlage_1.3_Verguetungsverzeichnis_09-2017.pdf), der Betreuten ab.

Folgende Leistungen werden von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen:

  1. In der Schwangerschaft:
  1. Beratung der Schwangeren, auch mit Kommunikationsmedium (Telefon, Mail, SMS…)

       Pro Schwangerschaft 12x abrechnungsfähig.

  1. Individuelles Vorgespräch über Fragen der Schwangerschaft und Geburt mit Individuelle Basisdatenerhebung und Leistungsauskunft

einmalig pro Schwangerschaft, sollte die Betreute, mehr wie ein Vorgespräch wahrgenommen haben und trägt somit die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten nicht, hat diese die Betreute selbst zu bezahlen. Diese betragen pauschal 76,62€.

 

  1. Vorsorgeuntersuchung

Diese ist, nach aktuell gültiger Fassung der Mutterschaftsrichtlinie, nur abrechnungsfähig, soweit sie nicht bereits durch einen anderen Leistungserbringer durchgeführt und im Mutterpass dokumentiert wurde. Hier ist das gültige Zeitintervall zu beachten (i. d. R. alle vier bzw. zwei Wochen). Sollte die Leistung bereits durch einen anderen Leistungserbringer erfolgt sein und eine Abrechnung der Hebamme dadurch nicht möglich, trägt die Betreute die Kosten selbst.

 

  1. Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen
  2. CTG - Cardiotokografische Überwachung
  3. Geburtsvorbereitung in der Gruppe

8x 1,5 Stunden. Versäumt die Betreute einen Kursabend, muss sie die Kosten selbst tragen. Diese betragen 7,96€/ Zeitstunde. Versäumte Kursstunden können von der Betreuten nicht nachgeholt werden, da die einzelnen Kursstunden aufeinander aufbauen.

Die Gebühr für den Partner wird von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen und beträgt 20€ pro teilgenommenem Kursabend.

Die Anmeldung erfolgt verbindlich über die Anmeldeseite senn.hebamio.de/kursliste. Kommt es danach nicht zur Teilnahme am Kurs, trägt auch hier die Betreute die Kosten selbst. ( 95,52€ pro gesamtem Kurs)

 

  1. Im Wochenbett:

 

Um die Betreuung im Wochenbett garantieren zu können, muss sich die Betreute am Tag der Geburt, bei der Hebamme melden und ihren Geburtsbericht ausfüllen unter senn.hebamio.de/geburt

Desweiteren meldet sich die Betreute am Entlasstag bei der Hebamme, um einen Termin für den Folgetag zu vereinbaren.

Ist eines davon nicht der Fall, kann ein Termin am Folgetag nicht garantiert werden.

 

  1. Aufsuchende Wochenbettbetreuung bei der Wöchnerin
  2. Aufsuchende Wochenbettbetreuung beim Kind
  3. Nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung in der Hebammenpraxis „Hebammen am Mauerberg“

Nur bei gesonderter Vereinbarung. Laut Gebührenvereinbarung übernimmt die gesetzliche Versicherung nur Leistungen, die in Deutschland erbracht werden. Eine Betreuung in Frankreich ist daher nicht möglich und kann nur als „nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung“ in der Hebammenpraxis „Hebammen am Mauerberg“ erfolgen.

 

  1. Beratung der Wöchnerin, mit Kommunikationsmedium (Telefon, Mail, SMS…)

 

Kontingente im Wochenbett:

  • In dem Zeitraum zwischen dem elften Tag nach der Geburt bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt sind insgesamt bis zu 16 Leistungen (inklusive Beratung per Kommunikationsmedium) abrechnungsfähig. Mehr als 16 dieser Leistungen sind in diesem Zeitraum nur abrechnungsfähig, soweit sie ärztlich angeordnet sind.

 

  • Nach Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt sind Leistungen nur auf ärztliche Anordnung abrechnungsfähig.

 

Sollte eine Betreute das gültige Kontingent überschreiten, wird sie die Hebamme darüber informieren. Die zusätzlich erbrachten Leistungen muss die Betreute dann selbst tragen (38,46 € /Besuch + Wegegeld, 7,02 €/ Beratung per Kommunikationsmedium)

 

  1. Rückbildungsgymnastik in der Gruppe

Die Anmeldung erfolgt über senn.hebamio.de/kursliste und ist hiermit verbindlich. Versäumte Kursstunden muss die Betreute selbst tragen (7,96€/ Zeitstunde). Versäumte Kursstunden können von der Betreuten nicht nachgeholt werden, da die einzelnen Kursstunden aufeinander aufbauen.

Erfolgt eine Kursabsage nach Anmeldung über das oben genannte Hebamio- Formular, sind die gesamten Kurskosten (77,61€) von der Betreuten selbst zu tragen. Die Rückbildungsgymnastik ist nur abrechnungsfähig, wenn der Kurs bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt abgeschlossen wird.

Es wird eine Matte, ein Pezziball und ein kleines Kissen benötigt. Der Pezziball kann gegen eine Kaution von 20€ bei der Hebamme ausgeliehen werden.

 

 

  1. Nach der Wochenbettzeit (12 Wochen nach Geburt)
  1. Hilfe bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes

bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des Säuglings bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt, höchstens 8x (inklusive Beratung über Kommunikationsmittel) abrechnungsfähig.

 

Zu a)-d):  Sollte eine Betreute das gültige Kontingent überschreiten, wird sie die Hebamme darüber informieren. Die zusätzlich erbrachten Leistungen muss die Betreute dann selbst tragen (38,46 € /Besuch + Wegegeld, 7,02 €/ Beratung per Kommunikationsmedium)

 

  1.  

Sollte die Abrechnung über die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich sein (z.B.: weil keine gültige Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, die die Betreute der Hebamme angeben hat, oder Leistungen bereits von einem anderen Leistungserbringer abgerechnet wurden, das Kontingent überschritten wurde oder die Betreute die Quittierung auf der Versichertenbestätigung verweigert), muss die Betreute die Kosten selbst tragen.

 

  1. Privatversicherte Betreute, Selbstzahlerinnen

Für diese Betreuten richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der privaten aktuell gültigen HebGV des Bundeslandes Baden-Württemberg. Die Betreute ist selbst dafür verantwortlich zu klären, welche Leistungen ihre Krankenkasse erstattet. Das Zahlungsziel beträgt 21 Tage.

 

  1. Terminvergabe/ Terminabsage

Termine werden von der Hebamme bis spätestens 20 Uhr des Vorabends per Mail vergeben. Diese werden in Form eines 1-stündigen Zeitfensters (zb. zwischen 13 und 14 Uhr) vergeben (an Wochenenden, Feiertagen, in Notfällen und nach gesonderter Vereinbarung ein 2-stündiges Zeitfenster). Dieser ist durch kurze Rückmeldung zu bestätigen. Kommt es am Besuchstag zur Absage des Termins durch die Betreute, muss sie die Kosten hierfür selbst tragen. Kann die Hebamme durch Verkehr, unvorhersehbarer Notfälle, eigene Krankheit den Termin bzw. des Zeitfenster nicht einhalten, ist sie berechtigt, diese kurzfristig, in Rücksprach mit der Betreuten, zu verschieben. Biete die Hebamme einen Ersatztermin an, besteht von Seiten der Betreuten keine Ansprüche gegenüber der Hebamme.

 

  1. Widerrufsbelehrung
    1. Widerrufsrecht

Die Betreute hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, muss die Betreut mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail an Hebamme-Stephanie-Senn@web.de) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

 

  1. Folgen des Widerufs

Die Hebamme hat alle Zahlungen, die sie von der Teilnehmerin erhalten hat, unverzüglich, spätestens aber binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf bei der Hebamme eingegangen ist. Hat die Teilnehmerin verlangt, dass die Dienstleistung bereits während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat diese an die Hebamme

einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommenen Dienstleistung entspricht.

 

  1. Abrechung

Die Abrechnung erfolgt über Abrechnungsstelle für Hebammen Hebamio® – Somedio Software GmbH. Die Beteute stimmt der Übermittlung ihrer abrechnungsrelevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum Betreute + Kind, Leistungs- und Versicherungsdaten) an die Abrechnungsstelle zu. Desweiteren stimmt die Betreute  der Speicherung ihrer Daten, auf einem stationären und/oder mobilen Gerät ( 2-fach Passwort geschützt) der Hebamme zu. Ebenfalls erklärt sie sich mit einer Zwischenspeicherung auf einem externen Server der Abrechnungsstelle, einverstanden.

Die Hebamme unterliegt der Schweigepflicht.

Für die Abrechnung ist es nötigt, dass die Betreute die Hebamme von dieser entbindet, falls es für die Abrechnung und das Einbringen von Forderungen erforderlich ist.

Die Leistungsempfängerin entbindet die Hebamme von ihrer gesetzlichen Schweigepflicht, insoweit dies für die Abrechnung und den Einzug von Forderungen der Hebammenleistungen erforderlich ist.

 

  1. Dokumentation und Aufbewahrung

Die Hebamme unterliegt der Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht. Die Dokumentation erfolgt über Hebamio® – Somedio Software GmbH. Die Betreute entbindet die Hebamme gegenüber der Hebamio® – Somedio Software GmbH von ihrer Schweigepflicht, falls diese zu Sicherung der Dokumentationspflicht erforderlich ist.

 

  1. Erreichbarkeit

Die Hebamme garantiert keine ständige Erreichbarkeit. Sollte die Betreute oder ihr Kind einen medizinischen Notfall haben, muss sie unverzüglich einen geeigneten Arzt aufsuchen, außerhalb der Sprechzeiten des Arztes, den Bereitschaftsdienst oder das nächste geeignete Krankenhaus. In lebensbedrohlichen Situationen erhält sie Hilfe unter der Notrufnummer 112.

 

  1. Salvatorische Klausel

Soll­te ei­ne Be­stim­mung die­ses Ver­tra­ges un­wirk­sam sein oder wer­den, nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Wirk­sam­keit der üb­ri­gen Be­stim­mun­gen da­von nicht be­rührt. An­stel­le der un­wirk­sa­men/nichtigen Be­stim­mung wer­den die Par­tei­en ei­ne sol­che Be­stim­mung tref­fen, die dem mit der unwirksamen/nichtigen Be­stim­mung beabsichtigten Zweck am nächs­ten kommt. Dies gilt auch für die Aus­fül­lung even­tu­el­ler Ver­trags­lü­cken.